Nach § 60 HGB besteht für den Handlungsgehilfen ein gesetzliches Wettbewerbsverbot.
Er darf ohne Einwilligung des Geschäftsherrn weder ein Gewerbe betreiben, noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte
machen.
Ein solches Wettbewerbsverbot besteht in entsprechender Anwendung auch für jeden Arbeitnehmer.
Für die Zeit nach Bestehen des Arbeitsverhältnisses kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Es ist zu prüfen, ob die erforderlichen
Voraussetzungen für die Wirksamkeit eingehalten sind.