Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Laut § 3 Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage, also alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind.
Für Jugendliche und Schwerbehinderte gelten weitere Vorschriften zum gesetzlichen Zusatzurlaub. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dieses rechtfertigen.
Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Kann der Urlaub wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.