Nach § 613 a BGB tritt ein neuer Inhaber eines Betriebes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn der
Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf ihn übergeht.
Wo ein solcher Betriebsübergang vorliegt, ist an den
Umständen des Einzelfalles zu prüfen.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich wegen eines Betriebsüberganges ist in der Regel unwirksam.