Schwerbehinderte im Sinne des § 2 SBG (Schwerbehindertengesetz) sind Menschen, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt.
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30.
Für sie gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber
der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.