Arbeitsrecht & Medizinrecht in Osnabrück
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Ihre Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht und Medizinrecht in Osnabrück
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Schwerbehinderte

Schwerbehinderte im Sinne des § 2 SBG (Schwerbehindertengesetz) sind Menschen, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30.

 

Für sie gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Rechtsanwalt Martin Hegge - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht

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