Für den Arbeitnehmer bestehen eine Reihe von gesetzlichen Freistellungsansprüchen, zum Beispiel für den Berufsschulunterricht nach § 15 BBiG, für
Schwangerschaftsuntersuchungen nach § 16 MuSchG.
Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeit zu erbringen, während der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet ist.
Sowohl in dem bestehenden, als auch in dem gekündigten Arbeitsverhältnis wird der Arbeitnehmer zuweilen von der Erbringung der Arbeitsleistung entbunden; es ist dann
von „Freistellung, Beurlaubung oder Suspendierung“ die Rede.
Wenn der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch hat, kann die Zulässigkeit einer solchen Freistellung fraglich sein.
Häufig wird die Freistellung in Zusammenhang mit einer Kündigung ausgesprochen, auch unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen; dann ist die Freistellung nicht
widerruflich. An sich wird die Frage der Freistellung vergleichsweise bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt.