Eine Sperrzeit kann gegen Arbeitslose verhängt werden, wenn diese sich versicherungswidrig verhalten. Dieses ist etwa der Fall, wenn eine angebotene zumutbare Arbeit
abgelehnt wird oder der Arbeitsplatz freiwillig aufgegeben wird oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschuldet wird.
Bei der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt; somit tritt eine Sperrzeit
ein.
Ziel eines Kündigungsschutzprozesses ist daher häufig, eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln.
Wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, kann dieses zu einer Sperrzeit führen, weil hier häufig von einer freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ausgegangen wird. Die Sperrzeit kann auch dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer sich verspätet arbeitslos meldet.