Als Direktionsrecht bezeichnet man das Weisungsrecht des Arbeitgebers; es ergibt sich aus § 106 Gewerbeordnung (GewO).
Danach kann der Arbeitgeber Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag,
Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Wenn Arbeitsbedingungen durch Direktionsrecht geregelt werden können, geht es als milderes Mittel einer Änderungskündigung vor.