Regelungen zur Teilzeitarbeit finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz. In § 4 TZBFG ist geregelt, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht schlechter
behandelt werden darf, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
§ 8 TZBFG enthält Regelungen mit denen eine Verringerung der Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen herbeigeführt werden kann.
Von einer Teilzeitbeschäftigung eines Arbeitnehmers wird gesprochen, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit geringer ist als die eines Arbeitnehmers, der Vollzeit
beschäftigt ist.