Ihre Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht
und Medizinrecht in Osnabrück
Arbeitsgericht
Nach § 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind die Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig, und
zwar insbesondere:
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Lohn, Gehalt, Urlaub, Zeugnis, Abmahnung);
Ansprüche über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Kündigungsschutzklage, Befristung….)
Ansprüche aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und dessen Nachwirkungen;
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen;
Ansprüche betreffend die Arbeitspapiere.
Bei den Arbeitsgerichten werden einzelne Kammern unterhalten, die von einem Vorsitzenden geleitet werden. Güteverhandlungen führt der Vorsitzende
allein, während in den abschließenden Verhandlungen ehrenamtliche Richter hinzukommen.
Die Kosten in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit erster Instanz trägt jede Partei selbst unabhängig davon, ob sie in dieser Instanz gewinnt oder verliert; dieses
ist eine arbeitsrechtliche Besonderheit, lediglich für die erste Instanz.