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und Medizinrecht in Osnabrück
Krankheit
Wenn die Erkrankung des Arbeitnehmers zur Arbeitsunfähigkeit führt, dann hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Anspruch ergibt sich aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz:
Wird der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf
Entgeltfortzahlung in Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit etwa durch einen Verkehrsunfall durch Dritte herbeigeführt worden ist, so entsteht ein Forderungsübergang für die Schadensersatzansprüche
wegen Verdienstausfalles nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber kann dann gegenüber dem Schädiger Ersatz der Entgeltfortzahlungskosten verlangen.
Den Arbeitnehmer trifft nach § 5 EFZG die Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Zu den Mitteilungspflichten enthalten neben dem Entgeltfortzahlungsgesetz häufig auch Arbeitsverträge besondere Regelungen.
Häufige Kurzerkrankungen, aber auch langfristige Erkrankungen, die zu Arbeitsunfähigkeiten führen, können zur Begründung einer Kündigung herangezogen
werden.