Häufig stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, den er für die Ausführung seiner Tätigkeit benötigt, beispielsweise bei Monteuren,
Servicetechnikern oder Außendienstmitarbeitern.
Aufgrund einer vertraglichen Regelung kann ein Anspruch auf einen Dienstwagen bestehen, wobei der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt
wird.
Die Nutzungsüberlassung stellt dann einen geldwerten Vorteil dar, der als Arbeitsentgelt anzusehen ist. Dieser ist zu versteuern; hierbei wird regelmäßig ein
Nutzungsvorteil von 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat in der Gehaltsabrechnung in Ansatz gebracht.
Je nach vertraglicher Regelung kann der Entzug eines Dienstwagens zu Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung für den Arbeitnehmer führen.