§ 108 GewO (Gewerbeordnung) regelt die Abrechnung des Arbeitsentgeltes. Danach ist bei Zahlung des Arbeitsentgeltes eine Abrechnung in Textform zu
erteilen.
Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten.
Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen
sowie Vorschüsse erforderlich.
Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.