Nach dem Allgemeinen-Arbeitsrechtlichen-Gleichbehandlungsgrundsatz muss der Arbeitgeber, Arbeitnehmer gleich behandeln, wenn ein sachlicher Grund für eine
unterschiedliche Behandlung nicht vorliegt.
Ziel des Allgemeinen- Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.