Wenn eine verhaltensbedingte außerordentliche oder ordentliche Kündigung ausgesprochen werden soll, ist regelmäßig eine vorausgehende Abmahnung erforderlich, soweit
nicht ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt.
Es muss ein konkretes Fehlverhalten abgemahnt werden. Der Arbeitnehmer kann zur Abmahnung eine Gegendarstellung erstellen; er kann die Entfernung der Abmahnung aus
der Personalakte verlangen und dieses auch klageweise durchsetzen.
Voraussetzung ist, dass die Abmahnung zu Unrecht ergangen ist.