Unter Rufbereitschaft versteht man allgemein die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich außerhalb seiner Arbeitszeit auf Abruf zur Aufnahme der Arbeit
bereitzuhalten.
Er kann sich in der Zeit des Rufbereitschaftsdienstes an einem beliebigen Ort aufhalten, muss jedoch ständig erreichbar und einsatzbereit sein.
Die Verpflichtung, eine Rufbereitschaft zu übernehmen, bedarf einer arbeitsrechtlichen Grundlage. Sie ist regelmäßig besonders zu vergüten.