Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistungen nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese
Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt ist.
Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer also an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Wenn dieses durch das Direktionsrecht nicht mehr gerechtfertigt
ist, bedarf es einer Änderungskündigung.
Dagegen kann mit einer Klage binnen einer Frist von 3 Wochen vorgegangen werden.