Das Arbeitsverhältnis kann durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet werden; hierfür ist gemäß § 623 BGB die Schriftform erforderlich. Bei Abschluss eines
Aufhebungsvertrages ist regelmäßig die Überprüfung durch das Arbeitsgericht nicht mehr gegeben. Allenfalls kommt eine Anfechtung unter engen Voraussetzungen in Betracht. Der Aufhebungsvertrag kann
die Verhängung einer Sperrzeit für den Empfang des Arbeitslosengeldes nach sich ziehen.
Der Abwicklungsvertrag wird regelmäßig nach zuvor ausgesprochener Kündigung vereinbart; dort werden die Einzelheiten der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses geregelt, wie zum Beispiel Abfindung, Zeugnis, Freistellung, Gehaltsansprüche.