Die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind meistens nicht als Arbeitnehmer einzuordnen, da sie Gesellschaftsorgane sind, die die Gesellschaft
vertreten.
Zum einen besteht die Organstellung, zum anderen wird auch mit dem Geschäftsführer ein Dienstvertrag/Arbeitsvertrag geschlossen.
Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes finden auf Geschäftsführer weitgehend Anwendung, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von
Arbeitnehmern berechtigt sind (14 Abs. 2 KSchG).