Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, einem anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen
abzuschließen.
Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Wer – ohne selbständig zu sein – ständig damit betraut ist, für einen Arbeitnehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als
Angestellter.
Der angestellte Handelsvertreter kann also den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes für sich in Anspruch nehmen.
Für den selbständigen Handelsvertreter sehen die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) eine Reihe von Regelungen vor, wie etwa den
Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89 b HGB. Danach kann der Handelsvertreter für die von ihm geknüpften Geschäftsverbindungen gegebenenfalls einen Ausgleich verlangen.